In der Tat hält das Bundesgericht in dem von den Pflichtigen angeführten Fall «Hegetschweiler» (BGE 110 Ia 7) in Erwägung 4 fest, dass der Unterschied in der Steuerbelastung zwischen Ehepaaren und Konkubinatspaaren, ausser bei bestimmten seltenen Konstellationen, nicht mehr als 10 % betragen soll. Gemäss dem Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gehen die Grundrechte der Bundesverfassung dem kantonalen Recht vor. Aus diesem Grund sind die kantonalen Behörden gehalten die Bundesverfassung bei der Rechtsanwendung zu berücksichtigen und kantonales Recht verfassungskonform auszulegen.