StG von Fr. 50'000.-- auch für Ehegatten nur einmal zu gewähren ist. 5. Die Pflichtigen machen geltend, dass die Schlechterstellung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren dem Gleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) und somit verfassungsmässige Rechte widerspreche. In der Tat hält das Bundesgericht in dem von den Pflichtigen angeführten Fall «Hegetschweiler» (BGE 110 Ia 7) in Erwägung 4 fest, dass der Unterschied in der Steuerbelastung zwischen Ehepaaren und Konkubinatspaaren, ausser bei bestimmten seltenen Konstellationen, nicht mehr als 10 % betragen soll.