Einzig die in § 29 Abs. 1 lit. a StG genannte Pauschale von Fr. 500.-- wird ebenfalls nicht gesondert für Alleinstehende und Ehepaare definiert. Dieser Abzug ist aber nicht vom Familienstand abhängig, sondern vielmehr davon, ob einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Daraus folgt, dass wenn beide Ehegatten unselbständig erwerbstätig sind, der Abzug beiden Ehegatten zu gewähren ist. Einem Konkubinatspaar, bei welchem nur der eine Teil erwerbstätig ist, würde der Abzug aber gleichfalls nur einmal zustehen. Eine Verdoppelung des Freibetrages für Schuldzinsen bei Ehegatten erscheint demnach aufgrund gesetzessystematischer Auslegung nicht vorgesehen.