Unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten tritt hervor, dass gemäss § 29 Abs. 1 lit. k StG den Ehepaaren explizit der doppelte Versicherungs- und Sparzinsenabzug von Fr. 4'000.-- im Vergleich zu Fr. 2'000.-- für ledige, verwitwete, getrennte und geschiedene Steuerpflichtige zusteht und in lit. c wird der Abzug von Fr. 5'500.-- explizit pro Kind und Jahr gewährt. Die übrigen in § 29 Abs. 1 StG verzeichneten Abzüge sind nicht beschränkt, setzen jedoch immer eine effektive Ausgabenposition voraus. Damit ist es Ehegatten möglich, mehr abzuziehen als Alleinstehenden, sofern sie auch mehr ausgeben. Einzig die in § 29 Abs. 1 lit.