50'000.-- Franken sind aber etwas viel, wie ich zugeben muss.» (Amtliches Bulletin der , 1999 I, S. 55). c) Sinn und Zweck des Freibetrages von Fr. 50'000.-- ist demnach, einerseits einen Missbrauch durch übermässigen Abzug von Schuldzinsen zu verhindern, anderseits gleichwohl Wohneigentum zu ermöglichen. Schuldzinsen in Höhe von Fr. 50'000.-- entsprechen bei einem Zinssatz von 5% p.a. einer Schuld von einer Million Franken, welche zusätzlich zum Eigenkapital im Rahmen einer Hypothek für die Errichtung und Unterhaltung eines Eigenheims verwendet werden kann. d) Unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten tritt hervor, dass gemäss § 29 Abs. 1 lit.