Wird der Schuldzinsenabzug nicht beschränkt, entsteht ein hohes Missbrauchspotential, indem mit geliehenem Geld steuerfreie Kapitalgewinne generiert und gleichzeitig die Schuldzinsen vom regulären Einkommen abgezogen werden könnten, was dann wiederum zu einer geringeren Steuerbelastung führen würde. Aus sozialpolitischen Gründen war der Gesetzgeber aber der Meinung, dass ein gewisser «Freibetrag» gewährt werden müsse um das Wohneigentum zu fördern. Die Expertenkommission schlug sodann einen abzugsberechtigten Freibetrag von Fr. 20'000.-- vor (vgl. , BBl 1999 Nr. 1 262.31, S. 84ff). Im Verlaufe der parlamentarischen Beratungen wurde dieser Betrag schliesslich auf Fr. 50'000.-- erhöht.