b) § 29 Abs. 1 lit. f StG wurde als Folge des Stabilisierungsprogramm im Jahre 1998 eingeführt. Ziel war es, den Schuldzinsenabzug für natürliche Personen zu beschränken, da die Schulden teilweise Gewinnungskosten darstellen, private Kapitalgewinne jedoch nicht versteuert werden. Wird der Schuldzinsenabzug nicht beschränkt, entsteht ein hohes Missbrauchspotential, indem mit geliehenem Geld steuerfreie Kapitalgewinne generiert und gleichzeitig die Schuldzinsen vom regulären Einkommen abgezogen werden könnten, was dann wiederum zu einer geringeren Steuerbelastung führen würde.