33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 besagt wörtlich, dass dieser Grundbetrag sowohl für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, als auch für die übrigen Steuerpflichtigen gilt. Die Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung sind jedoch grundsätzlich nicht gerichtsverbindlich, d.h., sie unterliegen einer richterlichen Überprüfung (vgl. Beusch in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 2005, S. 614).