Der fixe Betrag gilt auch für Ehegatten, die gemeinsam veranlagt werden. Um Schuldzinsen vom Einkommen in Abzug bringen zu können, hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass er Schulden hat und dafür Schuldzinsen bezahlt (vgl. Schweighauser in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 29 N 135f). c) Das Kreisschreiben Nr. 1 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19. Juli 2000 zur gleichlautenden Bestimmung des Art. 33 Abs. 1 lit.