Kein Schuldzins im steuerrechtlichen Sinn liegt vor, wenn im gewöhnlichen Sprachgebrauch zwar von «Zins» die Rede ist (z.B. «Mietzins»), jedoch eine Abhängigkeit zwischen Kapitalschuld und Zins fehlt. Als abziehbare Schuldzinsen gelten nur Leistungen, die rechtlich nicht zur Tilgung einer bestehenden Kapitalschuld dienen. Nicht abziehbar sind somit Lizenzgebühren, Miet- und Pachtgelder oder Leasinggebühren (vgl. a.a.O. N 33). b) Eine gleichlautende Bestimmung findet sich in § 29 Abs. 1 lit. f des Basellandschaftlichen Steuergesetzes