Mit dem BG über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 19. März 1999 (AS 1999 II 2374) wurde deshalb der Abzug privater Schuldzinsen beschränkt auf die um Fr. 50'000.-- erweiterten Brutto-Vermögenserträge. Danach werden wenigstens die krassen Auswüchse der bisherigen Ordnung eliminiert. Es ist den Kantonen untersagt, eine abweichende Regelung zu treffen (vgl. Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1 Art. 9 StHG N 32). Kein Schuldzins im steuerrechtlichen Sinn liegt vor, wenn im gewöhnlichen Sprachgebrauch zwar von «Zins» die Rede ist (z.B. «Mietzins»), jedoch eine Abhängigkeit zwischen Kapitalschuld und Zins fehlt.