Diese Ordnung wird im Grundsatz in Art. 9 Abs. 2 lit a StHG auch harmonisierungsrechtlich vorgeschrieben. Derart werden in sachlich nicht begründbarer Weise Lebenshaltungskosten aus der Steuerbemessungsgrundlage ausgeklammert. Der undifferenzierte Schuldzinsenabzug trug allerdings einiges zur Verschärfung der Problematik der Steuerfreiheit der Gewinne auf dem beweglichen Privatvermögen sowie der Auszahlungen aus Lebensversicherungen bei. Mit dem BG über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 19. März 1999 (AS 1999 II 2374) wurde deshalb der Abzug privater Schuldzinsen beschränkt auf die um Fr. 50'000.-- erweiterten Brutto-Vermögenserträge.