a des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 können von den steuerbaren Einkünften die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach Artikel 7 steuerbaren Vermögensertrages und weiterer Fr. 50'000.-- abgezogen werden. Es ist seit jeher eine Eigenart des schweizerischen Steuerrechts, dass Schuldzinsen unabhängig davon, ob sie Gewinnungskostencharakter haben oder nicht, vom steuerbaren Einkommen abziehbar sind. Diese Ordnung wird im Grundsatz in Art. 9 Abs. 2 lit a StHG auch harmonisierungsrechtlich vorgeschrieben.