Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Der Beurteilung unterliegt vorliegend, ob gemäss § 29 Abs. 1 lit. f beiden steuerpflichtigen Ehegatten je ein Schuldzinsenabzug von Fr. 50'000.-- zusteht. Des weiteren ist zu prüfen, ob die geltende gesetzliche Regelung gegen verfassungsmässige Rechte verstösst und deshalb deren Anwendung versagt werden kann. 3. a) Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 können von den steuerbaren Einkünften die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach Artikel 7 steuerbaren Vermögensertrages und weiterer Fr. 50'000.-- abgezogen werden.