StG getan hätte. Die Würdigung des Abzuges als rein veranlagungsbezogen und nicht personenbezogen sei deshalb dogmatisch richtig. Grammatikalisch sei keine andere Interpretation möglich. Weiter sei die Bestimmung auf ein Bundesgesetz abgestützt, weshalb eine Überprüfung auf Verfassungsmässigkeit nicht möglich sei. Grundsätzlich wurde zur Verfassungsmässigkeit ausgeführt, dass die 10 %, welche der Fall «Hegetschweiler» als maximale Mehrbelastung von Ehepaaren im Vergleich zu gleichviel verdienenden Konkubinatspaaren festlege, in seltenen Einzelfällen durchbrochen werden dürfe.