Zur umstrittenen Frage, weshalb einem Ehepaar nur einmal ein Abzug von Fr. 50'000.-- zustehen solle, sei im Einsprache-Entscheid jedoch nur sehr kurz Stellung genommen worden. 5. In der Vernehmlassung vom 5. Juni 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses mit Verweis auf die Begründung des Einsprache-Entscheides vom 4. April 2007. Zusätzlich führte sie mehrere Punkte zur Gesetzesauslegung aus. Gesetzessystematisch zeige die Einordnung des Abzuges innerhalb des § 29 StG, dass, wenn der Gesetzgeber eine personenbezogene Abzugsmöglichkeit gewollt hätte, er dies beispielsweise analog zu § 29 Abs. 1 lit. k StG getan hätte.