Mit Schreiben vom 23. April 2007 erhoben die Pflichtigen Rekurs gegen den Einsprache-Entscheid vom 4. April 2007 mit dem Begehren, es seien die Schuldzinsen im Umfang von Fr. 151'739.-- zum Abzug zuzulassen, unter o/e-Kostenfolge. In der Begründung brachten die Pflichtigen im Wesentlichen die gleichen Argumente wie in der Einsprache vom 13. Februar 2007 vor. Zur umstrittenen Frage, weshalb einem Ehepaar nur einmal ein Abzug von Fr. 50'000.-- zustehen solle, sei im Einsprache-Entscheid jedoch nur sehr kurz Stellung genommen worden.