Es sei sicherlich nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen, anlässlich des Stabilisierungsprogramms 1998 die «Heiratsstrafe» noch zusätzlich zu verschärfen. 3. Mit Einsprache-Entscheid vom 4. April 2007 wies die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft die Einsprache ab mit der Begründung, gemäss § 29 Abs. 1 lit. f StG könnten die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach § 24 steuerbaren Vermögensertrages (brutto) und weiterer Fr. 50'000.-- abgezogen werden. Nach § 29 Abs. 1 lit. b StG seien Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach § 24 lit. b StG entfielen, hingegen vollumfänglich abziehbar.