Die deklarierten Hypothekarzinsen in Höhe von Fr. 58'100.-- wurden von der Steuerverwaltung akzeptiert. 2. Mit Einsprache gegen diese Veranlagungsverfügung vom 13. Februar 2007 stellten die Pflichtigen das Begehren, der Schuldzinsenabzug in Höhe von Fr. 151'739.-- sei zuzulassen. Als Begründung machten sie geltend, dass es sich bei der Ehegattenbesteuerung im Rahmen von Art. 3 Abs. 3 StHG um eine reine Faktorenaddition handle, weshalb ihnen der Abzug von Fr. 50'000.-- je Ehegatte, also zweimal, zustehen solle. Die gesetzliche Regelung in § 29 Abs. 1 lit. f StG halte lediglich fest, dass Schuldzinsen im Umfang der Vermögenserträge plus Fr. 50'000.-- abgezogen werden können.