Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 17. August 2007 (061/2007) Sinn und Zweck des Freibetrages in Höhe von Fr. 50'000.-- ist es, einerseits einen Missbrauch durch übermässigen Abzug von Schuldzinsen zu verhindern, anderseits gleichwohl Wohneigentum zu ermöglichen. Eine Verdoppelung des Freibetrages für Schuldzinsen bei Ehegatten erscheint aufgrund gesetzessystematischer Auslegung nicht vorgesehen. 07-061 Schuldzinsenabzug Sachverhalt: 1. Die Rekurrenten deklarierten in ihrer Steuererklärung 2004 übrige private Schuldzinsen in der Höhe von Fr. 745'639.--.