{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-08-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_061-2007_2007-08-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=060f513e-7fbd-403d-afbf-2fd08fc17218&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "76f80abb7cb5deb23d4c560965826e01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["061/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.08.2007 061/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.08.2007 061/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.08.2007 061/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sinn und Zweck des Freibetrages in Höhe von Fr. 50'000.-- ist es, einerseits einen Missbrauch durch übermässigen Abzug von Schuldzinsen zu verhindern, anderseits gleichwohl Wohneigentum zu ermöglichen. 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Sobald sich ein kantonaler Erlass auf ein Bundesgesetz stützt, ist er gemäss Art. 190 BV für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Dementsprechend sind solche Gesetze auch bei einer allfälligen Verfassungswidrigkeit anzuwenden. Wie die Praxis des Bundesgerichtes zeigt, sind viele Gesetze durchaus verfassungskonform, sie wirken sich aber in besonders gelagerten Einzelfällen, an welche der Gesetzgeber nicht gedacht hatte, verfassungswidrig aus. Der Gesetzgeber, der bei seiner Arbeit vom Normalfall ausgeht, kann die Auswirkungen einer Gesetzesbestimmung in besonderen Konstellationen nicht immer umfassend bedenken, und es zeigt sich oft erst im Anwendungsfall, wo eine Bestimmung differenzierter formuliert sein müsste, um den Besonderheiten von Einzelfällen gerecht zu werden. In anderen Fällen kann eine ursprünglich verfassungskonforme Norm im Laufe der Zeit verfassungswidrig werden, weil sich die Grundrechte weiterentwickeln, die Auffassungen über die Zulässigkeit bestimmter Freiheitsbeschränkungen sich wandeln oder die faktischen Rahmenbedingungen tiefgreifenden Änderungen unterliegen (vgl. Walter Kälin in: Thürer/Aubert/Müller, Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 74 N 13). Die rechtsanwendende Behörde kann eine Verfassungswidrigkeit feststellen und allenfalls gar den Gesetzgeber zur Korrektur aufrufen, sie darf die Verfassung aber nicht selbst gegenüber dem Gesetz durchsetzen (vgl. Walter Kälin, a.a.O., N 26). Der Grund für die Bindung der Gerichte an verfassungswidrige Bundesgesetze besteht in einer sehr starken Gewichtung des demokratischen Prinzips durch den schweizerischen Verfassungsgeber: Es wird in der Schweiz von vielen als stossend empfunden, wenn ein Gericht die von der Volksvertretung beschlossenen und dem fakultativen Referendum unterstellten Erlasse unangewendet lassen kann (Häfelin/Haller: Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl. 2005, N. 2086f). Dies bedeutet, dass § 29 Abs. 1 lit. f StG selbst bei einer allfälligen Verfassungswidrigkeit angewendet werden muss, da er sich auf Bundesrecht, namentlich Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG stützt.\nb) Selbst wenn in casu die Verfassungsmässigkeit der infragestehenden Bestimmung geprüft werden könnte, wäre aber von einer solchen «seltenen Konstellation» wie im Fall «Hegetschweiler» auszugehen. Eine Zinsbelastung von Fr. 100'000.-- pro Jahr ist als aussergewöhnlich hoch einzustufen, entspricht sie doch bei einem Zinssatz von 5% einer Verschuldungshöhe von zwei Millionen. Eine repräsentative Studie eines Vergleichsdienstes hat im März des Jahres 2006 gezeigt, dass lediglich 16 % der Hausbesitzer mit einer Verschuldung von über einer halben Million belastet sind. 58 % hatten eine Hypothekarschuld von maximal 350'000 Franken (vgl. ). Eine Verschuldung von über elf Millionen Franken, wie sie in casu vorliegt, dürfte unter Beachtung dessen äusserst selten vorkommen und entspricht daher einer seltenen Konstellation, wie sie das Bundesgericht im Entscheid «Hegetschweiler» erwähnt.\n6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwar der Wortlaut von § 29 Abs. 1 lit. f StG alleine nicht a priori darauf schliessen lässt, dass auch für Ehegatten die Obergrenze für den Schuldzinsenabzug beim steuerbaren Vermögensertrag zuzüglich Fr. 50'000.-- liegt. Alle weiteren Auslegungsmethoden lassen aber keine andere Interpretation zu. Insbesondre das teleologische Element zeigt deutlich, dass eine Verdoppelung des Freibetrages für Ehepaare den Sinn der Bestimmung, die Ermöglichung von privatem Grundeigentum bei gleichzeitigem Verhindern missbräuchlicher Schuldzinsenabzüge, nahezu aushebeln würde. Historisch betrachtet lässt sich kein direkter Hinweis auf die Problematik der Unterscheidung von Alleinstehenden und Ehegatten finden. Der Betrag wurde im Laufe der parlamentarischen Diskussionen von ursprünglichen Fr. 20'000.-- mehr als verdoppelt. Es scheint ausgeschlossen, dass dieser Betrag für Ehegatten nochmals höher ausfallen sollte. Schliesslich spricht auch die gesetzessystematische Auslegung für eine Gleichbehandlung von Alleinstehenden und Ehegatten. So werden bei vergleichbaren Abzügen, wie z.B. dem Versicherungs- und Sparzinsenabzug in § 29 Abs. 1 lit. k StG, bei welchem Alleinstehenden einen Betrag von Fr. 2'000.-- und Ehegatten einen Betrag von Fr. 4'000.-- gewährt werden, zwei verschiedene Beträge genannt. Bei der fraglichen Bestimmung über den Schuldzinsenabzug wird jedoch von einer solchen Differenzierung abgesehen. Dies lässt darauf schliessen, dass eine solche auch nicht vorgesehen ist.\nEine Verfassungswidrigkeit ist nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben und könnte aufgrund des Anwendungsgebots von Art. 190 BV ohnehin nicht berücksichtig werden.\nAufgrund all dieser Erwägungen erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen.\n7. (…)\nEntscheid Nr. 061/2007 vom 17.08.2007"}