{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-08-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_061-2007_2007-08-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=060f513e-7fbd-403d-afbf-2fd08fc17218&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "76f80abb7cb5deb23d4c560965826e01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["061/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.08.2007 061/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.08.2007 061/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.08.2007 061/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sinn und Zweck des Freibetrages in Höhe von Fr. 50'000.-- ist es, einerseits einen Missbrauch durch übermässigen Abzug von Schuldzinsen zu verhindern, anderseits gleichwohl Wohneigentum zu ermöglichen. Eine Verdoppelung des Freibetrages für Schuldzinsen bei Ehegatten erscheint aufgrund gesetzessystematischer Auslegung nicht vorgesehen."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:44", "Checksum": "7fc82892771d74f57feca532eb9d955f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 17.08.2007 061/2007\nRegeste:\nSinn und Zweck des Freibetrages in Höhe von Fr. 50'000.-- ist es, einerseits einen Missbrauch durch übermässigen Abzug von Schuldzinsen zu verhindern, anderseits gleichwohl Wohneigentum zu ermöglichen. Eine Verdoppelung des Freibetrages für Schuldzinsen bei Ehegatten erscheint aufgrund gesetzessystematischer Auslegung nicht vorgesehen.\n\n\nAus sozialpolitischen Gründen war der Gesetzgeber aber der Meinung, dass ein gewisser «Freibetrag» gewährt werden müsse um das Wohneigentum zu fördern. Die Expertenkommission schlug sodann einen abzugsberechtigten Freibetrag von Fr. 20'000.-- vor (vgl. , BBl 1999 Nr. 1 262.31, S. 84ff).\nIm Verlaufe der parlamentarischen Beratungen wurde dieser Betrag schliesslich auf Fr. 50'000.-- erhöht. Bundesrat Kaspar Villiger sagte dazu an der Sitzung des Ständerates vom 3. März 1999 «Als die Steuerverwaltung das Modell auf der Basis von 20'000.--Franken ausgearbeitet hat, sind wir der Meinung gewesen, mit diesem Betrag plus dem, was an Vermögenserträgen hinzukommt, seien die normalen Bedürfnisse der Hypothekarschuldner und derjenigen, die wegen vielleicht unglücklicher Lebensumstände einen Kredit aufnehmen müssen, abgedeckt. (…) Wenn Sie 50'000.-- Franken gemäss Antrag der Mehrheit nehmen, werden Sie die ganz stossenden «grossen Fische» trotzdem erwischen, weil es immer noch eine Grenze gibt. 50'000.-- Franken sind aber etwas viel, wie ich zugeben muss.» (Amtliches Bulletin der , 1999 I, S. 55).\nc) Sinn und Zweck des Freibetrages von Fr. 50'000.-- ist demnach, einerseits einen Missbrauch durch übermässigen Abzug von Schuldzinsen zu verhindern, anderseits gleichwohl Wohneigentum zu ermöglichen. Schuldzinsen in Höhe von Fr. 50'000.-- entsprechen bei einem Zinssatz von 5% p.a. einer Schuld von einer Million Franken, welche zusätzlich zum Eigenkapital im Rahmen einer Hypothek für die Errichtung und Unterhaltung eines Eigenheims verwendet werden kann.\nd) Unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten tritt hervor, dass gemäss § 29 Abs. 1 lit. k StG den Ehepaaren explizit der doppelte Versicherungs- und Sparzinsenabzug von Fr. 4'000.-- im Vergleich zu Fr. 2'000.-- für ledige, verwitwete, getrennte und geschiedene Steuerpflichtige zusteht und in lit. c wird der Abzug von Fr. 5'500.-- explizit pro Kind und Jahr gewährt.\nDie übrigen in § 29 Abs. 1 StG verzeichneten Abzüge sind nicht beschränkt, setzen jedoch immer eine effektive Ausgabenposition voraus. Damit ist es Ehegatten möglich, mehr abzuziehen als Alleinstehenden, sofern sie auch mehr ausgeben.\nEinzig die in § 29 Abs. 1 lit. a StG genannte Pauschale von Fr. 500.-- wird ebenfalls nicht gesondert für Alleinstehende und Ehepaare definiert. Dieser Abzug ist aber nicht vom Familienstand abhängig, sondern vielmehr davon, ob einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Daraus folgt, dass wenn beide Ehegatten unselbständig erwerbstätig sind, der Abzug beiden Ehegatten zu gewähren ist. Einem Konkubinatspaar, bei welchem nur der eine Teil erwerbstätig ist, würde der Abzug aber gleichfalls nur einmal zustehen.\nEine Verdoppelung des Freibetrages für Schuldzinsen bei Ehegatten erscheint demnach aufgrund gesetzessystematischer Auslegung nicht vorgesehen. Hinzu kommt die Überlegung dass, wenn der Schuldzinsenabzug von Fr. 50'000.-- pro Person gelten würde, dieser einer Familie mit vier Kindern konsequenterweise sechs mal gewährt werden müsste, was praktisch zu einer Aufhebung der Beschränkung führen würde.\nAufgrund dieser Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass der Schuldzinsenabzug gemäss § 29 Abs. 1 lit. f StG von Fr. 50'000.-- auch für Ehegatten nur einmal zu gewähren ist.\n5. Die Pflichtigen machen geltend, dass die Schlechterstellung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren dem Gleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) und somit verfassungsmässige Rechte widerspreche. In der Tat hält das Bundesgericht in dem von den Pflichtigen angeführten Fall «Hegetschweiler» (BGE 110 Ia 7) in Erwägung 4 fest, dass der Unterschied in der Steuerbelastung zwischen Ehepaaren und Konkubinatspaaren, ausser bei bestimmten seltenen Konstellationen, nicht mehr als 10 % betragen soll. Gemäss dem Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gehen die Grundrechte der Bundesverfassung dem kantonalen Recht vor. Aus diesem Grund sind die kantonalen Behörden gehalten die Bundesverfassung bei der Rechtsanwendung zu berücksichtigen und kantonales Recht verfassungskonform auszulegen. Ist eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich, so ist der verfassungswidrigen Norm die Anwendung zu versagen (vgl. Kälin/Sidler in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 60 (1991) S. 162). Es ist daher zu prüfen, ob § 29 Abs. 1 lit. f StG überhaupt angewendet werden darf."}