{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-08-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_061-2007_2007-08-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=060f513e-7fbd-403d-afbf-2fd08fc17218&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "76f80abb7cb5deb23d4c560965826e01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["061/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.08.2007 061/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.08.2007 061/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.08.2007 061/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sinn und Zweck des Freibetrages in Höhe von Fr. 50'000.-- ist es, einerseits einen Missbrauch durch übermässigen Abzug von Schuldzinsen zu verhindern, anderseits gleichwohl Wohneigentum zu ermöglichen. 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Derart werden in sachlich nicht begründbarer Weise Lebenshaltungskosten aus der Steuerbemessungsgrundlage ausgeklammert. Der undifferenzierte Schuldzinsenabzug trug allerdings einiges zur Verschärfung der Problematik der Steuerfreiheit der Gewinne auf dem beweglichen Privatvermögen sowie der Auszahlungen aus Lebensversicherungen bei. Mit dem BG über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 19. März 1999 (AS 1999 II 2374) wurde deshalb der Abzug privater Schuldzinsen beschränkt auf die um Fr. 50'000.-- erweiterten Brutto-Vermögenserträge. Danach werden wenigstens die krassen Auswüchse der bisherigen Ordnung eliminiert. Es ist den Kantonen untersagt, eine abweichende Regelung zu treffen (vgl. Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1 Art. 9 StHG N 32). Kein Schuldzins im steuerrechtlichen Sinn liegt vor, wenn im gewöhnlichen Sprachgebrauch zwar von «Zins» die Rede ist (z.B. «Mietzins»), jedoch eine Abhängigkeit zwischen Kapitalschuld und Zins fehlt. Als abziehbare Schuldzinsen gelten nur Leistungen, die rechtlich nicht zur Tilgung einer bestehenden Kapitalschuld dienen. Nicht abziehbar sind somit Lizenzgebühren, Miet- und Pachtgelder oder Leasinggebühren (vgl. a.a.O. N 33).\nb) Eine gleichlautende Bestimmung findet sich in § 29 Abs. 1 lit. f des Basellandschaftlichen Steuergesetzes wieder. Die Beschränkung der Schuldzinsen auf den Bruttovermögensertrag gemäss § 24 StG zuzüglich eines fixen Betrags von Fr. 50'000.-- wurde durch das Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 1998 eingeführt. Grund dafür war insbesondere die Debatte über die Steuerfreiheit von Kapitalgewinnen auf beweglichem Kapitalvermögen. Der fixe Betrag gilt auch für Ehegatten, die gemeinsam veranlagt werden. Um Schuldzinsen vom Einkommen in Abzug bringen zu können, hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass er Schulden hat und dafür Schuldzinsen bezahlt (vgl. Schweighauser in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 29 N 135f).\nc) Das Kreisschreiben Nr. 1 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19. Juli 2000 zur gleichlautenden Bestimmung des Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 besagt wörtlich, dass dieser Grundbetrag sowohl für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, als auch für die übrigen Steuerpflichtigen gilt. Die Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung sind jedoch grundsätzlich nicht gerichtsverbindlich, d.h., sie unterliegen einer richterlichen Überprüfung (vgl. Beusch in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 2005, S. 614). So wird in der Lehre vereinzelt auch die Meinung vertreten, dass der Familienbesteuerung unterliegende Ehepaare der doppelte Grundbetrag zu gewähren ist (vgl. Duttweiler in: SteuerRevue (STR) 2000, S. 758).\n4. a) Aufgrund der Similarität der Bestimmungen des StHG, des StG des Kantons Basel-Landschaft und des DBG ist davon auszugehen, dass allesamt die gleichen Rechtswirkungen erzielen sollen. Wie ausgeführt, existieren in Bezug auf den Schuldzinsenabzug für Ehegatten unterschiedliche Meinungen. Solche Differenzen entstehen im Normalfall nur bei Gesetzesbestimmungen, die in ihrem Wortlaut nicht klar genug sind, ihre Wirkungen eindeutig zu definieren.\nIst eine Gesetzesbestimmung unklar, so ist diese auszulegen. Aufgabe der Gesetzesauslegung ist es, den Sinn einer Rechtsnorm zu ermitteln. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrundeliegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Auszurichten ist die Auslegung auf die ratio legis, die zu ermitteln dem Gericht allerdings nicht nach seinen eigenen, subjektiven Wertvorstellungen, sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers aufgegeben ist. Zwar ist die Auslegung des Gesetzes nicht entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln gilt. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 123 III 24 E. 2a).\nb) § 29 Abs. 1 lit. f StG wurde als Folge des Stabilisierungsprogramm im Jahre 1998 eingeführt. Ziel war es, den Schuldzinsenabzug für natürliche Personen zu beschränken, da die Schulden teilweise Gewinnungskosten darstellen, private Kapitalgewinne jedoch nicht versteuert werden. Wird der Schuldzinsenabzug nicht beschränkt, entsteht ein hohes Missbrauchspotential, indem mit geliehenem Geld steuerfreie Kapitalgewinne generiert und gleichzeitig die Schuldzinsen vom regulären Einkommen abgezogen werden könnten, was dann wiederum zu einer geringeren Steuerbelastung führen würde."}