{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-08-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_061-2007_2007-08-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=060f513e-7fbd-403d-afbf-2fd08fc17218&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "76f80abb7cb5deb23d4c560965826e01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["061/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.08.2007 061/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.08.2007 061/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.08.2007 061/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sinn und Zweck des Freibetrages in Höhe von Fr. 50'000.-- ist es, einerseits einen Missbrauch durch übermässigen Abzug von Schuldzinsen zu verhindern, anderseits gleichwohl Wohneigentum zu ermöglichen. 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Eine Verdoppelung des Freibetrages für Schuldzinsen bei Ehegatten erscheint aufgrund gesetzessystematischer Auslegung nicht vorgesehen.\n07-061 Schuldzinsenabzug\nSachverhalt:\n1. Die Rekurrenten deklarierten in ihrer Steuererklärung 2004 übrige private Schuldzinsen in der Höhe von Fr. 745'639.--. Diesen Abzug kürzte die Steuerverwaltung in der definitiven Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2004 vom 2. Februar 2007 auf Fr. 43'639.-- mit der Begründung, dass der Abzug für private Schuldzinsen nach oben im Umfang des Bruttovermögensertrages plus eines festen Betrages von Fr. 50'000.-- begrenzt sei. Die deklarierten Hypothekarzinsen in Höhe von Fr. 58'100.-- wurden von der Steuerverwaltung akzeptiert.\n2. Mit Einsprache gegen diese Veranlagungsverfügung vom 13. Februar 2007 stellten die Pflichtigen das Begehren, der Schuldzinsenabzug in Höhe von Fr. 151'739.-- sei zuzulassen. Als Begründung machten sie geltend, dass es sich bei der Ehegattenbesteuerung im Rahmen von Art. 3 Abs. 3 StHG um eine reine Faktorenaddition handle, weshalb ihnen der Abzug von Fr. 50'000.-- je Ehegatte, also zweimal, zustehen solle. Die gesetzliche Regelung in § 29 Abs. 1 lit. f StG halte lediglich fest, dass Schuldzinsen im Umfang der Vermögenserträge plus Fr. 50'000.-- abgezogen werden können. Bei den übrigen literae könne jeder Ehegatte seine eigenen Abzüge geltend machen.\nNach Ansicht der eidgenössischen Steuerverwaltung könne ein Konkubinatspaar ohne weiteres den Abzug zweimal geltend machen. Sollte der Abzug Ehegatten nicht auch zweimal zugestanden werden, so vergrössere sich die Ungleichbehandlung gegenüber Konkubinatspaaren noch zusätzlich. Es sei sicherlich nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen, anlässlich des Stabilisierungsprogramms 1998 die «Heiratsstrafe» noch zusätzlich zu verschärfen.\n3. Mit Einsprache-Entscheid vom 4. April 2007 wies die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft die Einsprache ab mit der Begründung, gemäss § 29 Abs. 1 lit. f StG könnten die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach § 24 steuerbaren Vermögensertrages (brutto) und weiterer Fr. 50'000.-- abgezogen werden. Nach § 29 Abs. 1 lit. b StG seien Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach § 24 lit. b StG entfielen, hingegen vollumfänglich abziehbar. Die Beschränkung des Schuldzinsenabzuges sei per 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Das Kreisschreiben Nr. 1 erwähne in Ziffer 2, dass der Freibetrag von Fr. 50'000.-- sowohl für verheiratete Paare als auch für die übrigen Steuerpflichtigen gelte. Somit stehe einem Ehepaar lediglich ein Betrag von Fr. 50'000.-- zu.\n4. Mit Schreiben vom 23. April 2007 erhoben die Pflichtigen Rekurs gegen den Einsprache-Entscheid vom 4. April 2007 mit dem Begehren, es seien die Schuldzinsen im Umfang von Fr. 151'739.-- zum Abzug zuzulassen, unter o/e-Kostenfolge. In der Begründung brachten die Pflichtigen im Wesentlichen die gleichen Argumente wie in der Einsprache vom 13. Februar 2007 vor. Zur umstrittenen Frage, weshalb einem Ehepaar nur einmal ein Abzug von Fr. 50'000.-- zustehen solle, sei im Einsprache-Entscheid jedoch nur sehr kurz Stellung genommen worden.\n5. In der Vernehmlassung vom 5. Juni 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses mit Verweis auf die Begründung des Einsprache-Entscheides vom 4. April 2007. Zusätzlich führte sie mehrere Punkte zur Gesetzesauslegung aus. Gesetzessystematisch zeige die Einordnung des Abzuges innerhalb des § 29 StG, dass, wenn der Gesetzgeber eine personenbezogene Abzugsmöglichkeit gewollt hätte, er dies beispielsweise analog zu § 29 Abs. 1 lit. k StG getan hätte. Die Würdigung des Abzuges als rein veranlagungsbezogen und nicht personenbezogen sei deshalb dogmatisch richtig. Grammatikalisch sei keine andere Interpretation möglich. Weiter sei die Bestimmung auf ein Bundesgesetz abgestützt, weshalb eine Überprüfung auf Verfassungsmässigkeit nicht möglich sei. Grundsätzlich wurde zur Verfassungsmässigkeit ausgeführt, dass die 10 %, welche der Fall «Hegetschweiler» als maximale Mehrbelastung von Ehepaaren im Vergleich zu gleichviel verdienenden Konkubinatspaaren festlege, in seltenen Einzelfällen durchbrochen werden dürfe. In casu handle es sich um einen solchen Fall, da ein Schuldzinsenabzug von Fr. 50'000.-- bei einem Zinssatz von 5 Prozent eine Verschuldungshöhe von Fr. 1'000'000.-- ergäbe. Einem Grossteil der Steuerpflichtigen inkl. ehelichen Gemeinschaften würde mit einem Freibetrag von Fr. 50'000.-- Rechnung getragen.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. Der Beurteilung unterliegt vorliegend, ob gemäss § 29 Abs. 1 lit. f beiden steuerpflichtigen Ehegatten je ein Schuldzinsenabzug von Fr. 50'000.-- zusteht. Des weiteren ist zu prüfen, ob die geltende gesetzliche Regelung gegen verfassungsmässige Rechte verstösst und deshalb deren Anwendung versagt werden kann.\n3. a) Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 können von den steuerbaren Einkünften die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach Artikel 7 steuerbaren Vermögensertrages und weiterer Fr. 50'000.-- abgezogen werden."}