207 ff. E. 2c). Nun mag man zwar in Frage stellen, ob einem Laien das Bewusstsein (im Sinne sicheren Wissens), dass nur die Originalunterschrift genügt, unterstellt werden darf (so aber BGE 121 II 255 E. 4a). Auf der anderen Seite liegt es aber von vornherein nahe, die erforderliche Unterschrift mit der Originalunterschrift gleichzusetzen. Sich ohne Erkundigung mit dem Einreichen einer Rechtsschrift zu begnügen, die bloss eine kopierte Unterschrift aufweist, ist deshalb auch bei einem Laien als Fahrlässigkeit zu qualifizieren.