Im Weiteren ist die dem Rekurrenten gemäss § 38 Abs. 3 GVG auferlegte Pflicht, seine Eingabe, wenn nicht bei der zuständigen Behörde, wenigstens zuhanden einer schweizerischen Poststelle zu übergeben, nicht übertrieben. Rekurrenten, die in voller Kenntnis nur eine - mangels originaler Unterschrift - rechtsungültige Rechtsschrift per Telefax einreichen und sich auf die Gewährung einer Nachfrist zur Behebung des anfänglichen Fehlers verlassen, rechnen wirklich mit einer Verlängerung der Rekursfrist bzw. mit einer Umgehung der Beweislastregelung bezüglich der Fristeinhaltung für die rechtsgültige Eingabe, was nicht zulässig ist (vgl. zum Ganzen VGE BL vom 9. April 1998 in: BLVGE 1998/1999, S.