Dies gilt selbstverständlich auch für die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfristen im Kanton. Im Weiteren ist die dem Rekurrenten gemäss § 38 Abs. 3 GVG auferlegte Pflicht, seine Eingabe, wenn nicht bei der zuständigen Behörde, wenigstens zuhanden einer schweizerischen Poststelle zu übergeben, nicht übertrieben.