Zu Recht führt das Bundesgericht aus, Art. 30 Abs. 2 OG und Art. 52 Abs. 2 VwVG würden nicht bezwecken, den Mangel einer zwangsläufig unvollkommene Rechtsschrift zu beheben, was zur Nichtbeachtung der Rechtsmittelfrist führen würde. Tatsächlich geht es nicht an, eine gesetzlich vorgesehene, nicht erstreckbare Rechtsmittelfrist durch eine Rechtsschrift, die freiwillig mit einer kopierten - und deshalb rechtsungültigen - Unterschrift versehen wurde, zu umgehen. Dies gilt selbstverständlich auch für die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfristen im Kanton.