Schliesslich sei die dem Beschwerdeführer auferlegte Pflicht, seine Eingabe, wenn nicht bei der zuständigen Behörde, wenigstens zuhanden einer schweizerischen Poststelle zu übergeben, nicht übertrieben (BGE 121 II 255 E. 4b). Auch in der kantonalen VPO wird nicht zwischen freiwilliger und unfreiwilliger Unterlassung der originalen Unterschrift unterschieden. Trotzdem besteht, analog der Argumentation des Bundesgerichts in BGE 121 II 255 E. 4b, berechtigter Grund zur Annahme, § 5 VPO nehme nur Bezug auf die unfreiwillige Unterlassung. Zu Recht führt das Bundesgericht aus, Art. 30 Abs. 2 OG und Art.