Dies steht im Widerspruch zur Gültigkeitsvoraussetzung einer eigenhändigen, originalen Unterschrift (siehe Ausführungen oben unter E. 2). Wer einen Fernkopierer für die Übermittlung einer Rechtsschrift benutzt, so das Bundesgericht zu Recht in BGE 121 II 255 E. 4a, weiss folglich, dass diese Rechtshandlung - weil nicht gesetzeskonform - ungültig ist. Weiter führt das Bundesgericht im genannten Entscheid aus, dass sowohl das OG als auch das VwVG im Hinblick auf den behebbaren Mangel einer Rechtsschrift infolge fehlender Unterschrift nicht zwischen freiwilliger und unfreiwilliger Unterlassung der Unterschrift unterscheiden würden.