Es stellt sich daher die Frage, ob § 130 StG i.V.m. § 5 Abs. 3 VPO - in Konstellationen wie der vorliegend zu beurteilenden - analog anzuwenden ist und dem Rekurrenten deshalb zur Behebung des Mangels eine kurze Nachfrist hätte gesetzt werden müssen. Per Telefax übermittelte Rechtsschriften enthalten zwangsläufig nur kopierte Unterschriften der Parteien oder der sie vertretenden Personen. Dies steht im Widerspruch zur Gültigkeitsvoraussetzung einer eigenhändigen, originalen Unterschrift (siehe Ausführungen oben unter E. 2).