Ähnliche Bestimmungen existieren auch auf Bundesebene: Fehlt die Unterschrift in einer Rechtsschrift an eine Bundesbehörde, so ist dies gemäss den massgebenden Bundesbestimmungen, die gegenwärtig in Kraft sind (Art. 52 Abs. 2 VwVG und Art. 30 Abs. 2 OG), ein behebbarer Mangel: es wird eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung der Rechtsschrift angesetzt. Die kantonale wie auch die bundesrechtlichen Regelungen dienen der Vermeidung von überspitztem Formalismus; fehlt die Unterschrift soll eine kurze bzw. angemessene Nachfrist zur Verbesserung angesetzt werden bzw. die Unterlassung innert dieser Nachfrist nachgeholt werden können.