3. Zu prüfen bleibt an dieser Stelle, ob dem Rekurrenten für die Behebung des Mangels - zur Nachreichung der originalen Unterschrift - eine Nachfrist hätte angesetzt werden müssen. Unklare, unvollständige, ehrverletzende oder anstössige Rechtsschriften an die Steuerrekurskommission weist die präsidierende Person in Anwendung von § 130 StG i.V.m. § 5 Abs. 3 VPO zur Verbesserung zurück. Sie setzt eine kurze Nachfrist und verbindet sie mit der Androhung, nach unbenütztem Fristenlauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, falls Begehren, Unterschrift oder Begründung fehlen, auf die Eingabe nicht einzutreten. Ähnliche Bestimmungen existieren auch auf Bundesebene: