Gesetzgeber in den massgebenden Erlassen erfolgen müsste. In casu ist der Rekurs, datierend vom 23. November 2001 per Telefax am 25. November 2001 eingereicht worden. Mangels originaler Unterschrift muss diese per Telefax erfolgte Eingabe gestützt auf die obigen Erwägungen als nicht rechtsgültig erhobener Rekurs qualifiziert werden (vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft [VGE BL] vom 9. April 1998 in: Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1998/1999, S. 204 f. E. 2a).