Demnach kann ein an die Steuerrekurskommission per Telefax eingereichter Rekurs, der zwar eine eigenhändige, aber keine originale Unterschrift enthält, nicht rechtsgültig erhoben werden, es sei denn, der Mangel werde innert der Rechtsmittelfrist behoben. Im Weiteren verweist das Bundesgericht im gleichen Entscheid 121 II 256 E. 4c zu Recht auf die vielen praktischen Probleme, die es - bei der Zulassung eines Rekurses per Telefax - zu regeln gäbe (siehe dort).