Die zur Fotokopie ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung ist deshalb sinngemäss auf die mittels Telefax übermittelte Rechtsschrift anzuwenden (EVG in Pra 81 [1992] Nr. 26 S. 89 f.). Aus Gründen der Sicherheit ist es daher angezeigt, die Rekursschrift mit der Originalschrift zu verlangen; eine Rechtsschrift, die nur eine fotokopierte Unterschrift enthält, ist nach dem oben Ausgeführten nicht gültig (BGE 121 II 254 E. 3). Ein per Telefax eingereichtes Rechtsmittel vermag daher mangels originaler Unterschrift der gesetzlichen Form nicht zu genügen, es sei denn, der Mangel werde innert der Rechtsmittelfrist verbessert (EVG in Pra 81 [1992] Nr. 26 S. 90).