Der Empfänger erhält nach Abschluss des Übermittlungsvorganges eine Kopie eines Schriftstückes, versehen mit einer kopierten Unterschrift. Das Ergebnis ist somit das gleiche, wie wenn der Empfänger eine gewöhnliche Fotokopie der Eingabe mittels Zustellung per Post erhält. Die im Zusammenhang mit der Fotokopie erwähnte Missbrauchsgefahr besteht daher - wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in Pra 81 [1992] Nr. 26 S. 89 f. zu Recht festhält - auch beim Telefax. Die zur Fotokopie ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung ist deshalb sinngemäss auf die mittels Telefax übermittelte Rechtsschrift anzuwenden (EVG in Pra 81 [1992] Nr. 26 S. 89 f.).