Zürich 1979, S. 261 Fn. 10). Eine fotokopierte Unterschrift genügt, wegen der Missbrauchsgefahr mittels Fotomontage, nicht (Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 112 Ia 173 E. 1, EVG in Pra 81 [1992] Nr. 26 S. 89 f. und BGE 121 II 254 f. E. 3). Beim Telefax handelt es sich um einen sog. Fernkopierer, bei dem die Übermittlung eines Schriftstückes mittels Telefonleitung vom Absender zum Empfänger geleitet und bei diesem sichtbar gemacht wird. Der Empfänger erhält nach Abschluss des Übermittlungsvorganges eine Kopie eines Schriftstückes, versehen mit einer kopierten Unterschrift.