Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen wird die Unterschrift des Rekurrenten nicht ausdrücklich verlangt. Es ist aber klarerweise davon auszugehen, dass der Begriff "Schriftlichkeit" auch das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift umfasst (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 1392; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, N. 13 zu § 22; Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 261 Fn. 10).