2. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob ein per Telefax übermittelter Rekurs an die Steuerrekurskommission rechtsgültig erhoben werden kann. Gemäss § 124 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 122 Abs. 2 und 3 StG sind Rekurse schriftlich an die Steuerrekurskommission einzureichen und haben das Begehren des Rekurrenten sowie die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel deutlich anzugeben. Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen wird die Unterschrift des Rekurrenten nicht ausdrücklich verlangt.