{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-02-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_06-2002_2002-02-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1854da5d-2c54-423c-8c9d-cfb3d2fe1b7e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433909", "Checksum": "91d1c9b719d027ea681004e21f5662c8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["06/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 08.02.2002 06/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 08.02.2002 06/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 08.02.2002 06/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auf einen per Telefax eingereichten Rekurs kann nicht eingetreten werden. Dem Rekurrenten ist keine Nachfrist zur Nachreichung eines original unterzeichneten Rekurses anzusetzen."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:47:51", "Checksum": "4b3d870c096b9805efe97a461d1fba84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 08.02.2002 06/2002\nRegeste:\nAuf einen per Telefax eingereichten Rekurs kann nicht eingetreten werden. Dem Rekurrenten ist keine Nachfrist zur Nachreichung eines original unterzeichneten Rekurses anzusetzen.\n\n\nNun mag man zwar in Frage stellen, ob einem Laien das Bewusstsein (im Sinne sicheren Wissens), dass nur die Originalunterschrift genügt, unterstellt werden darf (so aber BGE 121 II 255 E. 4a). Auf der anderen Seite liegt es aber von vornherein nahe, die erforderliche Unterschrift mit der Originalunterschrift gleichzusetzen. Sich ohne Erkundigung mit dem Einreichen einer Rechtsschrift zu begnügen, die bloss eine kopierte Unterschrift aufweist, ist deshalb auch bei einem Laien als Fahrlässigkeit zu qualifizieren. Im Zusammenhang mit der vom Bundesgericht angestellten Überlegung, dass die Übermittlung mittels Fax regelmässig dann von Bedeutung ist, wenn jemand während der Rechtsmittelfrist die ordentlichen, vom Gesetz vorgesehenen Übermittlungsmittel (also insbesondere den Postversand) nicht mehr benützen kann oder will, es also letztlich darum geht, auf diesem Weg eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erreichen (BGE 121 II 255 f. E. 4b), ist daran festzuhalten, dass es sich um eine unentschuldbare Fahrlässigkeit handelt (vgl. VGE AG vom 18. Oktober 2000, bestätigt durch BGE vom 30. April 2001 in: Der Steuerentscheid [StE] 2001 B 95.1 Nr. 6 E. 3a/cc).\nDemzufolge ergibt sich, dass dem Rekurrenten zu Recht keine Nachfrist zur Behebung des Mangels bzw. zur Nachreichung der originalen Unterschrift angesetzt wurde. Daher kann auf den vom 23. November 2001 datierenden Rekurs des Rekurrenten nicht eingetreten werden.\nEntscheid Nr. 06/2002 vom 8.2.2002"}