{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-02-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_06-2002_2002-02-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1854da5d-2c54-423c-8c9d-cfb3d2fe1b7e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "91d1c9b719d027ea681004e21f5662c8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["06/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 08.02.2002 06/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 08.02.2002 06/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 08.02.2002 06/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auf einen per Telefax eingereichten Rekurs kann nicht eingetreten werden. 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Sie setzt eine kurze Nachfrist und verbindet sie mit der Androhung, nach unbenütztem Fristenlauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, falls Begehren, Unterschrift oder Begründung fehlen, auf die Eingabe nicht einzutreten. Ähnliche Bestimmungen existieren auch auf Bundesebene: Fehlt die Unterschrift in einer Rechtsschrift an eine Bundesbehörde, so ist dies gemäss den massgebenden Bundesbestimmungen, die gegenwärtig in Kraft sind (Art. 52 Abs. 2 VwVG und Art. 30 Abs. 2 OG), ein behebbarer Mangel: es wird eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung der Rechtsschrift angesetzt. Die kantonale wie auch die bundesrechtlichen Regelungen dienen der Vermeidung von überspitztem Formalismus; fehlt die Unterschrift soll eine kurze bzw. angemessene Nachfrist zur Verbesserung angesetzt werden bzw. die Unterlassung innert dieser Nachfrist nachgeholt werden können.\nIn casu fehlte bei dem innert Frist mittels Telefax eingereichten Rekurs nicht die eigenhändige Unterschrift; eine eigenhändige Unterschrift war zwar vorhanden, aber sie war bloss kopiert. Deshalb war sie - mangels Vorliegen im Original als Gültigkeitsvoraussetzung - nicht gesetzeskonform und demzufolge rechtsungültig. Es stellt sich daher die Frage, ob § 130 StG i.V.m. § 5 Abs. 3 VPO - in Konstellationen wie der vorliegend zu beurteilenden - analog anzuwenden ist und dem Rekurrenten deshalb zur Behebung des Mangels eine kurze Nachfrist hätte gesetzt werden müssen.\nPer Telefax übermittelte Rechtsschriften enthalten zwangsläufig nur kopierte Unterschriften der Parteien oder der sie vertretenden Personen. Dies steht im Widerspruch zur Gültigkeitsvoraussetzung einer eigenhändigen, originalen Unterschrift (siehe Ausführungen oben unter E. 2). Wer einen Fernkopierer für die Übermittlung einer Rechtsschrift benutzt, so das Bundesgericht zu Recht in BGE 121 II 255 E. 4a, weiss folglich, dass diese Rechtshandlung - weil nicht gesetzeskonform - ungültig ist. Weiter führt das Bundesgericht im genannten Entscheid aus, dass sowohl das OG als auch das VwVG im Hinblick auf den behebbaren Mangel einer Rechtsschrift infolge fehlender Unterschrift nicht zwischen freiwilliger und unfreiwilliger Unterlassung der Unterschrift unterscheiden würden. Trotzdem, so das Bundesgericht, bestehe Grund zur Annahme, der Gesetzgeber habe sich in den oben zitierten Bestimmungen des OG und des VwVG auf freiwillige Unterlassungen bezogen. Die obengenannten Bundesbestimmungen würden nicht den Zweck verfolgen, den Mangel einer zwangsläufig unvollkommenen Rechtsschrift zu beheben. Sonst würde dies zu einer anderen Regelwidrigkeit führen, zur Nichtbeachtung der Frist. Ein Beschwerdeführer, der in voller Kenntnis des Mangels (fehlende Unterschrift) eine Rechtsschrift einreiche, indem er sich auf die Gewährung einer Nachfrist zur Behebung des anfänglichen Mangels verlasse, rechne in Wirklichkeit mit einer Verlängerung der Beschwerdefrist. Das Problem der Gültigkeit der mittels Telefax eingereichten Beschwerdeschrift werde sich denn nur stellen, wenn der Telefax am Ende der Beschwerdefrist benutzt werde und der dadurch verursachte Mangel in der Rechtsschrift vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr verbessert werden könne. Ein solches Verhalten zu schützen, welches dem Rechtsmissbrauch gleichkomme, sei nicht gerechtfertigt. Schliesslich sei die dem Beschwerdeführer auferlegte Pflicht, seine Eingabe, wenn nicht bei der zuständigen Behörde, wenigstens zuhanden einer schweizerischen Poststelle zu übergeben, nicht übertrieben (BGE 121 II 255 E. 4b).\nAuch in der kantonalen VPO wird nicht zwischen freiwilliger und unfreiwilliger Unterlassung der originalen Unterschrift unterschieden. Trotzdem besteht, analog der Argumentation des Bundesgerichts in BGE 121 II 255 E. 4b, berechtigter Grund zur Annahme, § 5 VPO nehme nur Bezug auf die unfreiwillige Unterlassung. Zu Recht führt das Bundesgericht aus, Art. 30 Abs. 2 OG und Art. 52 Abs. 2 VwVG würden nicht bezwecken, den Mangel einer zwangsläufig unvollkommene Rechtsschrift zu beheben, was zur Nichtbeachtung der Rechtsmittelfrist führen würde. Tatsächlich geht es nicht an, eine gesetzlich vorgesehene, nicht erstreckbare Rechtsmittelfrist durch eine Rechtsschrift, die freiwillig mit einer kopierten - und deshalb rechtsungültigen - Unterschrift versehen wurde, zu umgehen. Dies gilt selbstverständlich auch für die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfristen im Kanton. Im Weiteren ist die dem Rekurrenten gemäss § 38 Abs. 3 GVG auferlegte Pflicht, seine Eingabe, wenn nicht bei der zuständigen Behörde, wenigstens zuhanden einer schweizerischen Poststelle zu übergeben, nicht übertrieben. Rekurrenten, die in voller Kenntnis nur eine - mangels originaler Unterschrift - rechtsungültige Rechtsschrift per Telefax einreichen und sich auf die Gewährung einer Nachfrist zur Behebung des anfänglichen Fehlers verlassen, rechnen wirklich mit einer Verlängerung der Rekursfrist bzw. mit einer Umgehung der Beweislastregelung bezüglich der Fristeinhaltung für die rechtsgültige Eingabe, was nicht zulässig ist (vgl. zum Ganzen VGE BL vom 9. April 1998 in: BLVGE 1998/1999, S. 207 ff. E. 2c)."}