{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-02-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_06-2002_2002-02-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1854da5d-2c54-423c-8c9d-cfb3d2fe1b7e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "91d1c9b719d027ea681004e21f5662c8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["06/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 08.02.2002 06/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 08.02.2002 06/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 08.02.2002 06/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auf einen per Telefax eingereichten Rekurs kann nicht eingetreten werden. 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Dem Rekurrenten ist keine Nachfrist zur Nachreichung eines original unterzeichneten Rekurses anzusetzen.\n02-006 Nichteintreten auf einen per Telefax eingereichten Rekurs\nAus den Erwägungen:\n2.\nIm Folgenden ist zu untersuchen, ob ein per Telefax übermittelter Rekurs an die Steuerrekurskommission rechtsgültig erhoben werden kann.\nGemäss § 124 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 122 Abs. 2 und 3 StG sind Rekurse schriftlich an die Steuerrekurskommission einzureichen und haben das Begehren des Rekurrenten sowie die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel deutlich anzugeben. Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen wird die Unterschrift des Rekurrenten nicht ausdrücklich verlangt. Es ist aber klarerweise davon auszugehen, dass der Begriff \"Schriftlichkeit\" auch das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift umfasst (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 1392; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, N. 13 zu § 22; Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 261 Fn. 10). Eine fotokopierte Unterschrift genügt, wegen der Missbrauchsgefahr mittels Fotomontage, nicht (Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 112 Ia 173 E. 1, EVG in Pra 81 [1992] Nr. 26 S. 89 f. und BGE 121 II 254 f. E. 3).\nBeim Telefax handelt es sich um einen sog. Fernkopierer, bei dem die Übermittlung eines Schriftstückes mittels Telefonleitung vom Absender zum Empfänger geleitet und bei diesem sichtbar gemacht wird. Der Empfänger erhält nach Abschluss des Übermittlungsvorganges eine Kopie eines Schriftstückes, versehen mit einer kopierten Unterschrift. Das Ergebnis ist somit das gleiche, wie wenn der Empfänger eine gewöhnliche Fotokopie der Eingabe mittels Zustellung per Post erhält. Die im Zusammenhang mit der Fotokopie erwähnte Missbrauchsgefahr besteht daher - wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in Pra 81 [1992] Nr. 26 S. 89 f. zu Recht festhält - auch beim Telefax. Die zur Fotokopie ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung ist deshalb sinngemäss auf die mittels Telefax übermittelte Rechtsschrift anzuwenden (EVG in Pra 81 [1992] Nr. 26 S. 89 f.). Aus Gründen der Sicherheit ist es daher angezeigt, die Rekursschrift mit der Originalschrift zu verlangen; eine Rechtsschrift, die nur eine fotokopierte Unterschrift enthält, ist nach dem oben Ausgeführten nicht gültig (BGE 121 II 254 E. 3). Ein per Telefax eingereichtes Rechtsmittel vermag daher mangels originaler Unterschrift der gesetzlichen Form nicht zu genügen, es sei denn, der Mangel werde innert der Rechtsmittelfrist verbessert (EVG in Pra 81 [1992] Nr. 26 S. 90). Diese Auffassung entspricht der Auffassung der Steuerrekurskommission. Demnach kann ein an die Steuerrekurskommission per Telefax eingereichter Rekurs, der zwar eine eigenhändige, aber keine originale Unterschrift enthält, nicht rechtsgültig erhoben werden, es sei denn, der Mangel werde innert der Rechtsmittelfrist behoben.\nIm Weiteren verweist das Bundesgericht im gleichen Entscheid 121 II 256 E. 4c zu Recht auf die vielen praktischen Probleme, die es - bei der Zulassung eines Rekurses per Telefax - zu regeln gäbe (siehe dort). Da die Steuerrekurskommission eine per Telefax übermittelte Rechtsmitteleingabe bereits aus dem Grunde der mangelnden originale Unterschrift nicht als rechtsgültig erhoben anerkennt, kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die mit einer allfälligen Zulassung des Telefax verbundenen praktischen Probleme einer Zulassung überhaupt entgegenstehen und ob - bei einer Zulassung - die Regelung dieser praktischen Probleme je durch die verschiedenen kantonalen Instanzen oder durch den Gesetzgeber in den massgebenden Erlassen erfolgen müsste.\nIn casu ist der Rekurs, datierend vom 23. November 2001 per Telefax am 25. November 2001 eingereicht worden. Mangels originaler Unterschrift muss diese per Telefax erfolgte Eingabe gestützt auf die obigen Erwägungen als nicht rechtsgültig erhobener Rekurs qualifiziert werden (vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft [VGE BL] vom 9. April 1998 in: Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1998/1999, S. 204 f. E. 2a).\n"}