Demnach ergibt sich, dass die Ehegatten X. und Y. in der vorliegend zu beurteilenden Steuerperiode und bis zum heutigen Tag zwar über getrennte Wohnsitze verfügen, jedoch in einer rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehe leben. Die Steuerverwaltung hätte somit die Einkommensbestandteile des Ehemannes bei der Ehefrau nicht aufrechnen, sondern lediglich zur Satzbestimmung berücksichtigen dürfen. Die Beschwerde wird somit teilweise gutgeheissen. Die Steuerverwaltung wird angewiesen, die Ehefrau neu zu veranlagen, indem die Einkommensfaktoren des Ehemannes lediglich zur Satzbestimmung zu berücksichtigen sind. 4. (…) Entscheid Nr. 058/2007 vom 6.07.2007