O., B 1. Ziffer b, vgl. Greminger, a.a.O., Art. 9 DBG N 12). d) Vorliegend steht fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss Wegzugsmeldung vom 10. Januar 2005 der Gemeinde A. sich per 15. März 2005 nach "Weltenbummler" abgemeldet hat, d.h. mit seinem Segelschiff S. durch die Weltmeere reist. Der Ehemann verfügt demnach über keinen steuerlichen Anknüpfungspunkt mehr in der Schweiz, so dass nur die Ehefrau in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig ist. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben also getrennte Wohnsitze.