Auch wenn also ein Ehepaar je eine eigene Wohnung und je einen eigenen Wohnsitz "über die Grenze" hat, darf die Veranlagungsbehörde bis zum Nachweis des Gegenteils durch den in der Schweiz wohnhaften Ehegatten davon ausgehen, es handle sich um eine faktisch ungetrennte Ehe. Das hat zur Folge, dass das Einkommen des im Ausland wohnhaften Ehegatten zur Satzbestimmung für die Besteuerung des Einkommens des "inländischen" Ehegatten berücksichtigt werden muss (KS Nr. 14, a.a.O., B 1. Ziffer b, vgl. Greminger, a.a.O., Art. 9 DBG N 12). d)