Ob in dieser Situation, in welcher also nicht beide Ehegatten in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig sind, eine gemeinsame Veranlagung stattfindet, hängt von der konkreten Fallkonstellation ab. Haben in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten keine gemeinsame Wohnung, besteht aber die gemeinsame Verwendung von Mittel fort und wohnt nur ein Ehegatte in der Schweiz, so ist nur dieser Ehegatten hier unbeschränkt steuerpflichtig, wenn der andere Ehegatte über keinen steuerlichen Anknüpfungspunkt in der Schweiz verfügt (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 9 DBG N 22 f., vgl. auch KS Nr. 14, a.a.O., B 1. Ziffer a). c)