Für eine getrennte Veranlagung müssen diese Merkmale kumulativ erfüllt sein. Getrennte zivil- und steuerrechtliche Wohnsitze allein genügen somit noch nicht zu einer getrennten Veranlagung der Ehegatten (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 9 N 10). b) Da auch bei getrennten steuerrechtlichen Wohnsitzen der beiden Ehegatten noch nicht von einer tatsächlich getrennten Ehe gesprochen werden kann, ist es denkbar, dass eine rechtlich und tatsächlich ungetrennte Ehe gegeben ist, einer der beiden Ehegatten aber seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Ausland hat.