Der Begriff der rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehe richtet sich nach dem Kreisschreiben (KS) der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 14 vom 29. Juli 1994. Eine getrennte Veranlagung von Ehegatten wird demnach nur zugelassen, wenn die Ehegatten getrennte Wohnsitze bzw. getrennte Wohnstätten haben, keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt besteht und die eheliche Gemeinschaft tatsächlich aufgehoben ist (vgl. Greminger in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht 1/2a, Art. 9 DBG N 7 ff., vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 9 N 8 ff.). Für eine getrennte Veranlagung müssen diese Merkmale kumulativ erfüllt sein.