Mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Begründung im Einsprache-Entscheid vom 13. März 2007. Zusätzlich führt sie aus, dass ein bestehender steuerlicher Wohnsitz erst dann aufgehoben werden könne, wenn der ehemals in der Schweiz angemeldete Steuerpflichtige im Ausland seinen dortigen steuerlichen Pflichten nachkomme bzw. durch die dortigen Steuerbehörden nachweisen könne, dass es sich nicht um einen vorübergehenden Auslandaufenthalt handle. Dieser Nachweis sei jedoch nicht erbracht worden. Es seien nur Dokumente ins Recht gelegt worden, die eine Bezahlung von Gebühren (Hafentaxen) nachweisen.